Satzung des BSWL e.V. PDF Drucken E-Mail


§ 1 Name. Sitz und Geschäftsgebiet


(1)   Der Verein fuhrt den Namen BSWL e.V. (Bremerhavener Schulungswerk für Lohnsteuerhilfevereine)


(2)   Er hat seinen Sitz in 27578 Bremerhaven, Tarnowitzer Str. 8 d und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


(3)   Sein Wirkungsgebiet umfasst die Bundesrepublik Deutschland.


§ 2 Zweck des Vereins


(1)   Vermittlung des aktuellen Rechtsstandes auf dem Gebiet des Einkommensteuerrechts, insbesondere für Arbeitnehmer durch Schulungsveranstaltungen für Mitglieder und Nichtmitglieder. Mitglieder erhalten darüber hinaus zwischenzeitlich weitere Informationen kostenlos.


(2)   Erzielung, Erhaltung und Steigerung eines hohen Qualifikationsstandes für Mitarbeiter in Lohnsteuerhilfevereinen und andere Personen die auf dem Gebiet der Einkommensteuer tätig sind, durch entsprechende Seminare.


§ 3 Mitgliedschaft


(1)   Alle natürlichen  und juristischen Personen die auf dem Gebiet der Einkommensteuer insbesondere Arbeitnehmersteuern tätig und berechtigt sind, steuerliche Interessen wahrzunehmen, können jeweils ihre Mitgliedschaft beantragen.


(2)   Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.


(3)   Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod des Mitgliedes, bei Lohnsteuerhilfevereinen durch deren Auflösung.


(4)   Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes zum Jahresschluss unter Beachtung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.


(5)   Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied länger als 3 Monate mit der Zahlung des Beitrags in Verzug ist. Der Ausschluss kann ferner erfolgen. wenn das Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.


(6)   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein bereits gezahlter Jahresbeitrag kann nicht anteilig zurückgefordert werden.


(7)   Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern die Ehrenmitgliedschaft antragen.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1)   Alle Mitglieder haben das Stimmrecht über ihren Vertreter in der Mitgliedervertreterversammlung und das Recht, allen Organen des Vereins Anträge zu unterbreiten.


(2)   Die Mitglieder erhalten von Seiten des Vereins Hilfe gem. § 2 der Satzung.


(3)   Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, Ihren Jahresbeitrag bis zum 31.01. e. j. J. zu entrichten und darüber hinaus den Verein in geeigneter Weise zu unterstützen.


§ 5 Mitgliedsbeitrag / Aufnahmegebühr


(1)   Es wird ein Jahresbeitrag erhoben, der bei Aufnahme des Mitglieds bzw. bis zum 31. Januar zu zahlen ist. Er deckt nicht die Schulungsveranstaltungen ab, für die ein kostendeckendes Entgelt erhoben wird.


(2)   Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr werden vom Vorstand festgesetzt. Die Mitglieder sollen bis zwei Monatevor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich von der Beschlussfassung durch den Vorstand bzw. dessen hierzu Bevollmächtigten unterrichtet werden.


(3)   Die Gründungsmitglieder sowie diejenigen Mitglieder, die für den Verein andere Mitglieder gemäß § 2 beraten, sind von der Beitragszahlung befreit. Letztere brauchen die Voraussetzungen des § 3 Punkt (1.) nicht zu erfüllen.


§ 6 Geschäftsjahr


(1)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


(2)   Das erste Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2010.


§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:


a) der Vorstand

b) der Beirat

c) die Mitgliedervertreterversammlung.


§ 8 Der Vorstand


(1)   Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied (Geschäftsführer).


(2)   Der erste Vereinsvorstand wird von den Gründungsmitgliedern gewählt. Jeder folgende Vorstand wird von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt. Ein Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder kann nur durch einen wichtigen Grund im Sinne von § 27 BGB begründet werden und bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedervertreterversammlung.


(3)   Der Vorstand kann der Mitgliedervertreterversammlung die Wahl zusätzlicher Vorstandsmitglieder vorschlagen, wenn die Entwicklung der Vereinsgeschäfte dies erfordert. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.


(4)   Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Bei Rechtsgeschäften, die den Verein im Einzelfall mit mehr als € 50.000.-- belasten und verpflichten. ist die Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder notwendig.


(5)   Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.


(6)   Die Sitzungen des Vorstandes werden von seinem Sprecher einberufen und geleitet.


(7)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.


(8)   Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf den Ersatz aller Aufwendungen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Pflichten entstehen.


§ 9 Der Beirat


(1)   Der Beirat hat die Aufgaben, Schulungsveranstaltungen durchzuführen und Informationen steuerrechtlicher Art an die Mitglieder herauszugeben



-   Der/Die 1. Vorsitzende organisiert die Schulungsveranstaltungen sowie die Informationen an die Mitglieder.


-   Die Dozenten (Beirat) planen den pädagogischen Inhalt und führen die Schulungsveranstaltungen durch. Mit ihrer Zustimmung können weitere geeignete Dozenten die Durchführung übernehmen.


(2)   Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit auf unbeschränkte Dauer aus. Sie können nur aus wichtigen Gründen und nur durch die Mitgliedervertreterversammlung mit einstimmigem Beschluss abgewählt werden.


(3)   Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. An seinen Sitzungen kann der Vorstand beratend teilnehmen.


(4)   Der Beirat hat nicht die Aufgabe, den Vorstand zu überwachen.


(5)   Auf Wunsch des Vorstandes kann ihn der Beirat in weiteren Angelegenheiten beraten.


(6)   Die Haftung der Beiratsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.


§ 10 Die Mitgliedervertreterversammlung


(1)   Pro angefangene 100 Mitglieder ist ein Mitgliedervertreter zu wählen. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder drei Monate vor der Wahl.


(2)   Die Kandidaten der Vertreterversammlung können von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Die Zustimmung des Kandidaten muss vorliegen. Die Kandidatenliste wird von dem Vereinsvorstand zusammengestellt. Die Liste wird den Mitgliedern durch Rundschreiben bekanntgegeben. Jedes Mitglied kann binnen drei Wochen nach Versand der Liste schriftlich sein Votum für die Kandidaten an den Vereinsvorstand abgeben. Jedes Mitglied hat soviel Stimmen wie Vertreter zu wählen sind. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Im übrigen entscheidet die Reihenfolge auf der Kandidatenliste.


(3)   Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre. Die Vertreterversammlung wird jedes Jahr innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungsfeststellungen an die Mitglieder durch schriftliche Benachrichtigung vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Vertreterversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen.


(4)   Darüber hinaus beruft der Vorstand eine Mitgliedervertreterversammlung ein. Wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Mitgliedervertreter die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliedervertreterversammlung unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung verlangt.


(5)   Vorschläge zur Tagesordnung werden nur berücksichtigt, wenn sie bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich begründet beim Vorstand eingehen.


§ 11 Zuständigkeit der Mitgliedervertreterversammlung


(1)   Die Mitgliedervertreterversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden.


(2)   Die Mitgliedervertreterversammlung ist insbesondere zuständig für:


a) die Wahl des Vorstands


b) die Entlastung des Vorstandes


c) die Beschlussfassung über alle Fragen, die ihr vom Vorstand unterbreitet werden


d) eine Satzungsänderung


e) die Auflösung des Vereins


§ 12 Abstimmungen/ Beschlussfähigkeit


(1)   Die Mitgliedervertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens einer der Mitgliedervertreter anwesend ist.


(2)   Die Beschlüsse der Mitgliedervertreterversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine anderen Mehrheiten verlangt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für Satzungsänderungen ist ein einstimmiger Beschluss der anwesenden Mitgliedervertreter erforderlich.


(3)   Jeder Mitgliedervertreter ist nur einmal stimmberechtigt. Die Mitgliedervertretung und das Stimmrecht sind nicht übertragbar.


(4)   Den Vorsitz in der Mitgliedervertreterversammlung führt der Sprecher des Vorstands; bei seiner Verhinderung sein Vertreter; bei Verhinderung beider ein vom Sprecher bestimmter Stellvertreter.


§ 13 Bekanntmachung/ Niederschriften


(1)   Über die Sitzungen der Mitgliedervertreterversammlung sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.


§ 14 Auflösung


(1)   Über die Auflösung beschließt die Mitgliedervertreterversammlung mit einstimmigem Beschluss.


(2)   Liquidatoren sind die Vorstandsmitglieder. Über eine Verwendung eventuell vorhandenen Vereinsvermögens beschließt der Vorstand.


§ 15 Gerichtsstand


Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Bremerhaven.

Bremerhaven, den 20.Januar 2010